Tätigkeitsbezogen, nicht anlagebezogen
Der Schweizer Ansatz fragt danach, was ein Unternehmen tut, und nicht, welche Technologie es einsetzt. Die Praxis der FINMA ordnet Token nach ihrer Funktion — Zahlung, Nutzung, Anlage — und wendet das bestehende Recht entsprechend an. Ein Anlagetoken, der sich wie ein Wertpapier verhält, wird als Wertpapier reguliert. Ein Zahlungstoken löst Pflichten der Geldwäschereibekämpfung aus.
Das bedeutet, dass es keine einheitliche „Krypto-Lizenz“ gibt. Ein Unternehmen kann je nach tatsächlicher Tätigkeit eine Bankbewilligung, eine Bewilligung als Wertpapierhaus, die Fintech-Bewilligung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen unterhalb festgelegter Schwellen oder die Bewilligung als DLT-Handelssystem benötigen. Unternehmen, die für Zwecke der Geldwäschereibekämpfung als Finanzintermediäre tätig sind, müssen entweder eine Bewilligung halten oder sich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
Das DLT-Gesetz
Die Schweiz hat eine Reihe bestehender Erlasse geändert, statt ein eigenständiges Kryptogesetz zu verabschieden. Der daraus entstandene, seit 2021 geltende Rahmen schuf eine Rechtsgrundlage für Registerwertrechte — Rechte, die wirksam über ein verteiltes Register übertragen werden können — und führte die Bewilligung als DLT-Handelssystem für Handelsplätze ein, die solche Rechte zulassen.
Er stellte zudem die Behandlung von Krypto-Werten im Konkurs eines Verwahrers klar: Vermögenswerte, die einer Kundin individuell zugeordnet werden können, können aus der Konkursmasse abgesondert werden. Diese Bestimmung adressiert unmittelbar das Risiko, das mehrere Offshore-Zusammenbrüche für Kundinnen und Kunden so verheerend gemacht hat.
Steuern
Die Schweiz erhebt eine jährliche Vermögenssteuer auf das Nettovermögen, und Krypto-Bestände zählen dazu, bewertet auf den Jahresschluss. Das überrascht Halter, die aus Jurisdiktionen ohne Vermögenssteuer kommen.
Dem steht gegenüber, dass Kapitalgewinne, die eine Privatperson auf beweglichem Privatvermögen erzielt, in der Regel von der Einkommenssteuer befreit sind. Die Befreiung gilt nicht, wenn die Steuerbehörden die Person als gewerbsmässige Händlerin einstufen, beurteilt anhand von Kriterien wie Haltedauer, Transaktionsvolumen, Einsatz von Fremdkapital und der Frage, ob die Tätigkeit Erwerbseinkommen ersetzt. Die kantonale Praxis unterscheidet sich, und für die individuelle Lage ist die kantonale Steuerverwaltung die massgebende Quelle.
Quellen
- FINMA, Fintech and blockchain supervision (1 Jan. 2026)
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Dies ist eine Zusammenfassung veröffentlichter Regeln, keine Rechts- oder Steuerberatung. Regeln ändern sich; prüfen Sie die oben verlinkten Primärquellen.
Zuletzt überprüft von Conisec Staff. Prüfzyklus: Vierteljährlich.